Urteil: Ausdrückliche Zustimmung für Hotspots erforderlich
Der Telekommunikationsanbieter Unitymedia hat 2016 eine Änderung der Vertragsbedingungen an seine DSL-Kunden verschickt. Diese enthielt die Klausel, dass Unitymedia auf den WLAN-Routern zum DSL-Anschluss ein zweites WLAN-Signal aufschalten kann, das zur Nutzung von ausserhalb der Wohnung duch Drittpersonen vorgesehen ist. Wer dieses nicht wollte, musste der Änderung der Vertragsbedingungen bis zu einer von Unitymedia gesetzten Frist aktiv wiedersprechen.
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat gegen diese Geschäftspraxis geklagt. Das Landesgericht in Köln gab der Klage recht: Unitymedia muss erst die ausdrückliche Zustimmung zur Errichtung eines Hotspots des Kunden einholen, bevor Sie diese in Betrieb nehmen darf.
Das Urteil des LG Köln wertet NRW-Verbraucherzentralenvorstand Wolfgang Schuldzinski als wegweisendes Signal: „Bei der zunehmenden Vernetzung des Alltags dürfen nicht Firmen, sondern sollten die Nutzer bestimmen, wie Geräte und Zugänge zu Hause agieren. Unitymedia muss nun im Nachhinein das Einverständnis seiner Kunden einholen oder die WiFiSpot-Funktion ohne Wenn und Aber abschalten.“