Es ist Wahlkampfzeit, das ist eine Gelegenheit mit den Kandidaten über unsere Positionen zu diskutieren. Einige Anregungen für Gesprächsthemen jeweils mit Bezug auf den dazu passenden Artikel aus dem Grundgesetz:
Artikel 5 Absatz 3 GG: Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei (…)
Die Tatsache, dass die Erforschung der Gesundheitsrisiken des Mobilfunks in Deutschland nicht recht vorankommt hängt auch damit zusammen, dass die Wissenschaft zwar frei ist, die Finanzierung der Wissenschaft aber keineswegs frei ist. Professoren an Universitäten können nicht einfach forschen was sie interessant finden, sie müssen Drittmittelgeber finden, die die Forschung finanzieren. Erforscht wird bei uns deshalb nur, woran die Wirtschaft oder die staatlich finanzierten Drittmittelgeber interessiert sind. Im Bereich der Gesundheitsrisiken des Mobilfunks gibt es weder bei der Wirtschaft noch bei den staatlich finanzierten Drittmittelgebern ein Interesse an neuen Erkenntnissen.
Eine eigenständige Rolle der Wissenschaft in der öffentlichen Diskussion, so wie sie von der Verfassungsgebenden Versammlung vorgesehen war, findet deshalb nicht statt.
Artikel 2 Absatz 2 GG: Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (…)
Die Bundesregierung ignoriert derzeit alle Erkenntnisse aus der Forschung über die Gesundheitsgefahren des Mobilfunks, sie nimmt nicht einmal Warnungen der WHO zur Kenntnis. Die Bundesregierung hat sich eine Institution geschaffen, die Strahlenschutzkommission, deren Aufgabe es ist die Wissenschaftlichen Veröffentlichungen auszuwerten und die Bundesregierung in Kenntnis zu setzen, wenn eine „Warnschwelle“ erreicht wurde. Das ist im Prinzip nicht zu beanstanden, Bundestagsabgeordnete sind keine Wissenschaftler die in der Lage wären, wissenschaftliche Veröffentlichungen auszuwerten. Der springende Punkt an dem System ist die Definition der Warnschwelle: Die Strahlenschutzkommission soll die Bundesregierung nur dann informieren wenn ein Forschungsergebnis auch eine plausible Erklärung des Wirkmechanismus enthalt (auch als „wissenschaftlicher Nachweis“ bezeichnet) und wenn das Ergebnis von einer zweiten unabhängigen Forschungsgruppe bestätigt wurde. Dies hat zum Beispiel zur Konsequenz, dass die Strahlenschutzkommission nicht über die Ergebnisse epidemiologischer Forschungsprojekte berichten soll, da epidemiologische Forschungsprojekte nicht das Ziel haben, einen Wirkungsmechanismus zu beschreiben. Für eine ausführliche Darstellung der Thematik siehe Die Agnostiker.
In der aktuellen Konfiguration ist die Strahlenschutzkommission nichts anderes als eine aufwendig betriebene Nachrichtensenke, die der Bundesregierung ermöglicht zu sagen, dass ihr neben den thermischen Effekten keine Erkenntnisse über die Schädlichkeit von Mobilfunk vorliegen.
Artikel 2 Absatz 1 GG: Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt
Viele Menschen sehen Mobilfunk als Teil der freien Entfaltung ihrer Persönlichkeit an, die Möglichkeit, dass ihre Nutzung von Mobilfunk die Rechte anderer verletzen könnte sehen sie nicht. In Wohnblocks kann man heute aus einer Wohnung das WLAN von schon mal über 50 direkten oder entfernten Nachbarn empfangen. Wer Elektrosensibel ist, wird dadurch fraglos in seinem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (siehe Aritkel2 Abs. 2) verletzt. Die Gesetzgebung muss sich der Aufgabe stellen, hier Regelungen zu schaffen, die beide Interessen berücksichtigt.
Der Bundestag könnte ein Gesetz verabschieden, dass den Austausch von permanent funkenden DECT-Telefonen gegen solche, die nur funken wenn sie tatsächlich benutzt werden, erzwingt.
Der Bundestag könnte ein Gesetz verabschieden, das die Sendeleistung von WLAN-Routern in Mehrfamilienhäusern auf das notwendige Maß für die Versorgung der eigenen Wohnung begrenzt, die meisten Router werden mit der maximalen Sendeleistung betrieben, die auch ausreichen würde ein Eigenheim mit 3 Stockwerken zu versorgen.
Artikel 13 Absatz 1 GG: Die Wohnung ist unverletzlich
In der eigenen Wohnung, gleich ob Miet- oder Eigentumswohnung sollte der Bewohner das letzte Wort darüber haben, ob in der Wohnung Funkanlagen installiert werden. Die immer zahlreicher werdenden Funkanlagen zum Ablesen von Zählerständen von Strom, Heizung, Wasser oder zum Betrieb von Feuermeldern dürfen nicht gegen den Willen des Bewohners in einer Wohnung installiert werden. Diese Funkanlagen verursachen nachweislich beträchtliche Imissionen die für elektrosensible die Wohnung unbewohnbar machen können.